Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Thomas Kuhne

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Thomas Kuhne ist tätig in der Kanzlei

Kuhne & Kuhne

Schongauerstr. 29-31
04328 Leipzig

Telefon +49 (0) 341 52058930
Telefax +49 (0) 341 52058931

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht, Bußgeldverfahren, Autokauf, Leasing, Unfallregulierung und Fahrerlaubnisrecht

Zur Person

  • 1966 in Wurzen geboren
  • abgeschlossene Lehre als Kfz-Mechaniker
  • Studium und Referendariat von 1991 - 1997 in Göttingen
  • seit 1998 zugelassener Rechtsanwalt
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2011 Clubsyndikus des ADAC Sachsen e.V.
  • seit 2017 Mitglied des Ehrenhofes des ADAC e.V.

Aktuelles

29.1.2024 – LG Nürnberg: Unfall zwischen Pedelec-Fahrer und Fußgänger auf Gehweg

LG Nürnberg vom 23.3.2023, Az. 6 O 68/22

Ein Pedelec-Fahrer befuhr einen Gehweg. Ihm begegnete ein Fußgänger und es kam zur Kollision. Der Fußgänger wurde nicht unerheblich verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Pedelec-Fahrer war der Ansicht, dass auch der Fußgänger eine Mitschuld gehabt habe, da er als Pedelec-Fahrer erkennbar gewesen sei.

Der Fußgänger forderte vollen Schadenersatz und die Sache ging vor Gericht.

Das LG Nürnberg entschied, dass der Pedelec-Fahrer allein hafte.

Es sei eine klare verkehrsrechtliche Regelung getroffen worden, indem ein Radweg eingerichtet und ausgeschildert war. Damit sei eine Nutzungspflicht für den Pedelec-Fahrer gegeben gewesen. Wenn er sich dann grob verkehrswidrig auf dem Gehweg bewege, scheide eine Mitschuld des Fußgängers aus, auch wenn ein Pedelec-Fahrer vielleicht erkennbar gewesen sei.

Der Pedelec-Fahrer musste zahlen.

Kontaktformular

Nutzen Sie mein Kontaktformular zur Vereinbarung eines Gesprächstermins

Kontaktformular
*Pflichteingabe

ADAC Clubjuristen Videos

YouTube – ADAC Clubjuristen Videos aus der Reihe "Recht? Logisch!"

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie nach Anklicken von „OK“ auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. Es gelten die Datenschutzbedingungen von Youtube.